Die Alterswertminderung wird linear über die Gesamtnutzungsdauer gerechnet, für Wohngebäude regelmäßig 80 Jahre nach Anlage 1 ImmoWertV. Entscheidend ist aber nicht das Baujahr, sondern die verbleibende Restnutzungsdauer — ein saniertes Objekt von 1960 kann jünger rechnen als ein ungepflegtes von 1995.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Alt Schwerin, nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Mecklenburg-Vorpommern werden die Bodenrichtwerte über BORIS-D veröffentlicht — dieses Land betreibt kein eigenes Landesportal, die Werte laufen über das bundesweite BORIS-D. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
BORIS-D öffnen