Die Alterswertminderung wird linear über die Gesamtnutzungsdauer gerechnet, für Wohngebäude regelmäßig 80 Jahre nach Anlage 1 ImmoWertV. Entscheidend ist aber nicht das Baujahr, sondern die verbleibende Restnutzungsdauer — ein saniertes Objekt von 1960 kann jünger rechnen als ein ungepflegtes von 1995.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Hann. Münden, Gutsbezirk Reinhardswald, nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Niedersachsen werden die Bodenrichtwerte über BORIS Niedersachsen veröffentlicht. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
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