Beim Erbbaurecht wird das Gebäude ohne den Grund erworben; dafür läuft ein Erbbauzins, und das Recht endet zu einem festen Datum. Bewertet wird nach § 41 ImmoWertV getrennt: das Erbbaurecht und der belastete Grund. Je kürzer die Restlaufzeit, desto stärker schlägt die Entschädigungsregelung des Vertrags durch.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Kaufering, nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bayern werden die Bodenrichtwerte über Gutachterausschüsse Bayern veröffentlicht. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
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