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Erbbaurecht

ErbbauRG · § 41 ImmoWertV 2021

Beim Erbbaurecht wird das Gebäude ohne den Grund erworben; dafür läuft ein Erbbauzins, und das Recht endet zu einem festen Datum. Bewertet wird nach § 41 ImmoWertV getrennt: das Erbbaurecht und der belastete Grund. Je kürzer die Restlaufzeit, desto stärker schlägt die Entschädigungsregelung des Vertrags durch.

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