Verkehrs-, Schienen- und Gewerbelärm ist für Ballungsräume nach § 47c BImSchG kartiert und damit nachprüfbar. Für die Bewertung zählt weniger der Spitzenpegel als die Dauerbelastung am Tag und in der Nacht, und ob passive Schallschutzmaßnahmen bereits vorhanden sind.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Malberg, Norken, Höchstenbach u.a., nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Rheinland-Pfalz werden die Bodenrichtwerte über LVermGeo Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
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