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Lärmbelastung

16. BImSchV · § 47c BImSchG (Lärmkartierung)

Verkehrs-, Schienen- und Gewerbelärm ist für Ballungsräume nach § 47c BImSchG kartiert und damit nachprüfbar. Für die Bewertung zählt weniger der Spitzenpegel als die Dauerbelastung am Tag und in der Nacht, und ob passive Schallschutzmaßnahmen bereits vorhanden sind.

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