Die Restnutzungsdauer ist die Zeit, in der das Gebäude bei ordnungsgemäßer Unterhaltung noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Weicht sie nach unten von der typisierten Annahme ab, lässt sich nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG eine kürzere Abschreibungsdauer ansetzen — die Finanzverwaltung verlangt dafür ein Gutachten, keine Schätzung.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Poppenricht, nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bayern werden die Bodenrichtwerte über Gutachterausschüsse Bayern veröffentlicht. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
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