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Grunddienstbarkeit und Wegerecht

§§ 1018 ff. BGB

Ein Wege-, Leitungs- oder Überbaurecht zugunsten eines Nachbarn mindert die Nutzbarkeit dauerhaft; eines zugunsten dieses Objekts kann sie erst herstellen. Beide Richtungen gehören geprüft — ein Grundstück, dessen Zufahrt nur schuldrechtlich geduldet ist, ist ein anderes als eines mit gesichertem Wegerecht.

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