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Nießbrauch und Wohnrecht

§§ 1030, 1093 BGB · Anlage 9a BewG

Ein eingetragener Nießbrauch oder ein dingliches Wohnrecht entzieht dem Eigentümer die Nutzung, oft lebenslang. Der Kapitalwert der Belastung wird mit dem Jahreswert und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten kapitalisiert und vom Verkehrswert abgezogen — das ist Rechnung, nicht Verhandlung.

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