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Instandhaltungsrücklage und Beschlusslage

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Die angesammelte Erhaltungsrücklage gehört wirtschaftlich zur Einheit und ist beim Kauf gesondert zu betrachten. Weit wichtiger ist die Beschlusslage: eine bereits beschlossene Sanierung begründet eine Zahlungspflicht, die den Wert unmittelbar mindert, auch wenn noch keine Rechnung vorliegt.

Wirkung auf den Wert

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